Allgemeine Geschäftsbedingungen
Graf Perponcher und Partner
Personal- und Strategieberatung
Inhalt
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Leistungen von GPP
- Leistungen des Kunden
- Vergütung
- Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
- Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
- Kündigung
- Ersatzbemühungen
- Haftung
- Verschwiegenheitspflicht
- Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
- Abwerbeklausel von Graf Perponcher und Partner Mitarbeitern
- Höhere Gewalt
- Schlussbestimmungen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Graf Perponcher und Partner Personal- und Strategieberatung (nachfolgend auch "GPP" genannt) und dem Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch "Parteien" genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen GPP und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von "GPP" und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn GPP diesen nicht gesondert widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.
2. Leistungen von GPP
Leistungen von GPP im Sinne dieser AGB sind
- der Nachweis eines von GPP vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung sowie
- sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.
3. Leistungen des Kunden
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass GPP sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch GPP vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
- Der Kunde hat GPP unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.
4. Vergütung
- Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch GPP bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
- Sollte zwischen dem Kunden und GPP eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Kunde eine von GPP vorgestellte Person ein, steht GPP ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu:
Das Honorar für eine Einstellung beträgt 33% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, mindestens jedoch EUR 15.000,00, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil. - Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt:
- nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer
- nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes
- Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat GPP unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von GPP vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und GPP jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von GPP besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von GPP vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von GPP vorgeschlagen wurde.
Falls der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch GPP nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GPP, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, GPP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
- Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
- bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber,
- bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
- bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
- Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist GPP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von GPP bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
- Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von GPP schriftlich anerkant oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
- Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grds. nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber GPP geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
- Kann GPP die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die GPP nicht zu vertreten hat, hat GPP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft GPP in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.
7. Kündigung
- Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
- GPP ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
- der Kunde zahlungsunfähig ist
- über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
- der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
- der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von GPP in Verzug befindet oder
- der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
- Die sonstigen, GPP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
8. Ersatzbemühungen
- Kündigt eine von GPP für eine Einstellung beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Person innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einer solchen Person innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird GPP sich bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Dies setzt jedoch die erfolgte Zahlung eines sog. Retainers (einer ersten Rate) in zwischen den Parteien zu vereinbarender Höhe voraus. Sollte der Auftrag auf reiner Erfolgsbasis abgewickelt worden sein, verkürzt sich der Zeitraum von sechs Monaten auf drei Monate. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von GPP ausdrücklich nicht übernommen.
- Dies gilt insofern nicht, als dass die Kündigung
- seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. ä.
- durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung
- durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen
- infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder
- aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.
- Ziffer 8 gilt zudem nicht, wenn der Kunde die für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person von GPP gestellte Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt.
- Die Ersatzbemühungen von GPP sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von GPP. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruch von GPP steht dem Kunden bei einer Ersatzbemühung daher ausdrücklich nicht zu.
9. Haftung
- Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 9.2 wird die Haftung von GPP für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
- GPP haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, diese wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 10.000. EUR
- GPP haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
- Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
- GPP übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden gemäß Ziffer 3.2. obliegt.
- Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
10. Verschwiegenheitspflicht
- Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen.
- Die von GPP vorgestellten Bewerber werden vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.
11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GPP, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von GPP vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. "Dritter" im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
- Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch GPP vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von GPP zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, GPP zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
12. Abwerbeklausel von GPP Mitarbeitern
Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von GPP abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, der Mitarbeiter selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Kunden kann GPP eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Honorars in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet.
13. Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von GPP liegende und von GPP nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden GPP für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt. GPP ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 05. Februar 2019